Leistungen
Wir stellen uns ein schönes Altwerden so vor, dass sie Ihre gewohnte Umgebung, in der Sie schon lange wohnen und vielleicht sogar ihre Kinder großgezogen haben, weiterhin genießen können. Die kleinen oder großen Gebrechlichkeiten des Alters oder Krankheiten sollten hier keine Hinderung bedeuten. Das elfte Sozialgesetzbuch – SGB XI - regelt die notwendige Hilfeleistung in dem Bereich der Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung und Hauswirtschaft.Das fünfte Sozialgesetzbuch – SGB V - regelt die notwendige Hilfe im Bereich der Behandlungspflege. Die medizinisch pflegerisch notwendigen Behandlungen werden vom Arzt mittels der „Verordnung Häuslicher Krankenpflege“ angeordnet. Diese Leistungen werden in unserem Pflegedienst ausschließlich von Pflege-Fach-Personal durchgeführt.
Auszug aus den Leistungen unserer Einrichtung
- SGB XI –elftes sozialGesetzBuch
- Verhinderungspflege nach § 39 SGBXI
- Betreuungspflege nach §45 SGB XI
- Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI
- Behandlungspflege - Im Rahmen des SGB V –das fünfte sozialGesetzBuch
| Grundpflege im Rahmen der SGB XI –elftes sozialGesetzBuch | |
| Körperpflege | |
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| Ernährung | |
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| Ausscheidungen | |
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| Hauswirtschaftliche Versorgung | |
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| Prophylaktische Maßnahmen werden für folgende Krankheiten durchgeführt: | |
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| Förderung
–nur durch die Aktivierung Ihrer verbleibenden Fähigkeiten kann Ihr Zustand erhalten bzw. verbessert werden: | |
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| Verhinderungspflege nach § 39 SGBXI | |
| Jeder der arbeitet hat Anspruch auf Urlaub oder mindestens auf Erholung. Auch pflegenden Angehörigen, Pflegepersonen, Betreuern, Nachbarn usw. steht dieses Privileg zu.
Damit Pflegende ihren Urlaub genießen können und gleichzeitig eine reibungslose Hilfestellung des Pflegebedürftigen gesichert ist, hat unser Gesetzgeber folgende Regelung geschaffen:
Neben der Sachleistungen werden für 28 Tage pro Jahr weitere Zuschüsse von der Pflegekasse gezahlt. Mit diesem Geld kann der Pflegebedürftige die Personen, oder einen Pflegedienst bezahlen, der einen reibungslosen Ablauf der Pflege sichert. Sämtliche Zusatzleistungen, die zur Urlaubsvertretung notwendig sind und Ihnen ihren Alltag angenehm gestalten, bietet unsere Einrichtung an, mit der bequemen Möglichkeit die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen. Diese Leistung ist einmal im Jahr für maximal 28 Tage in Anspruch zu nehmen. Wird das Geld nicht ausgeschöpft oder nicht in Anspruch genommen verfällt es. |
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| Betreuungspflege nach §45 SGB XI | |
Die großen medizinischen Fortschritte unserer Zeit ermöglichen, dass die Menschen heutzutage ein angesehenes Alter erreichen. Leider ist das Altwerden manchmal mit Gedächtnisverlust und/oder Verwirrtheit begleitet.
Diese Menschen benötigen mehr Aufmerksamkeit, Pflege und sonstige Hilfeleistung.
Dieser Hilfebedarf ist im elften Sozialgesetzbuch unter § 45 geregelt.
Im Sinne dieser Regelung bietet unsere Einrichtung unter anderem Zusatzleistungen wie folgt an:
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| Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI | |
| Pflegeberatungen sind Pflichtberatungen.
Schon bei der Einstufung wird Ihnen mitgeteilt, dass sie regelmäßig die Pflegeberatungen nachweisen müssen, soweit Sie von Ihrer Pflegekasse Pflegegeld beziehen.
Der Gesetzgeber ordnet auch die Häufigkeit der Pflegeberatungen an und zwar: Empfänger der Pflegestufen I und II halbjährlich. Empfänger der Pflegestufe III quartalsmässig. Für den schriftlichen Nachweis über das Pflegeberatungs-Gespräch sorgt unsere Einrichtung. Des weiteren kümmern wir uns auch um die Weiterleitung der notwendigen Unterlagen an Ihre Pflegekasse. Sollten Sie uns Ihr Vertrauen entgegenbringen, werden diese Pflegeberatungen von unserem qualifizierten Personal durchgeführt. In Rahmen dieser Pflegeberatungsgespräche erhalten Sie Tipps und Anregungen, die Ihren Pflegealltag erleichtern werden. Wenn gewünscht, informieren wir Sie auch gerne über Neuigkeiten in der Bewegung des Gesetzgebers, betreffend Pflege und Behandlung. Die Kosten für die Pflegeberatungsgespräche übernimmt Ihre Pflegekasse. Damit Ihr Termin nicht verstreicht, erinnern wir Sie rechtzeitig an den nächsten Pflegeberatungs-Termin. So wird Ärger mit Ihrer Pflegekasse vermieden. |
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| Behandlungspflege SGB V - das fünfte sozial Gesetz Buch - Verordnung Häuslicher Krankenpflege
Jede Art der Erkrankung und sei sie nur kurzfristig, vorübergehend oder chronisch löst Alarmglocken aus. Die nötige Hilfeleistung wird von Ihrem Hausarzt festgelegt und verordnet. Ihr Hausarzt entscheidet über die Behandlungsmethode, Häufigkeit, Dosierung ihrer Medikamente und leitet die Anordnung an unsere Einrichtung durch eine so genannte „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ weiter. Eine Genehmigung Ihrer Krankenkasse ist für die Kostenübernahme unerlässlich. Die von Ihrem Hausarzt verordnete Behandlung wird in unseren Einrichtung ausschließlich durch qualifiziertes Personal durchgeführt. Kurzer Einblick in unsere Leistungen | |
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| Wurde die Verordnung Häuslicher Krankenpflege von Ihre Krankenkasse genehmigt, rechnen wir direkt mit dem Kostenträger ab. | |
| © H. Klein / M. Szani, 2007 |


